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Herzlich Willkommen auf unserer Webseite.
 
Seit Jahren sind wir im Waffenhandel und Schießstandbau tätig. Auf dieser Webseite finden Sie einen Auszug aus unserem Sortiment. Alle angebotenen Patronenhülsen sind selbstverständlich gereinigt und poliert. Der Zustand der angebotenen Waffen oder Zubehör ist beschrieben, auf Wunsch senden wir Ihnen ein Originalfoto per Mail zu. Bitte beachten Sie: Hier gezeigte Bilder stellen nicht immer die Originalware dar.
 
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern per Mail oder Telefon zur Verfügung.
 
Ihr Team von Lieder Schießsport
 
 
Hinweise zum Waffen- und Munitionserwerb
 
Bundeswaffengesetz – das Waffenrecht

Das Gesetz ist seit dem 1. April 2003 gültig. Am 11. Juli 2003 hat der Bundesrat die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung beschlossen. Für Jäger und Sportschützen sowie Waffensammler gelten demnach folgende Bestimmungen:
 
Jäger:
Inhaber eines gültigen Jagdscheins sind zum Erwerb von Jagdwaffen berechtigt. Alle Waffen von Jägern werden weiterhin auf der grünen WBK eingetragen. Erworbene (erlaubsnispflichtige) Waffen sind innerhalb von 14 Tagen zur Eintragung bei der Behörde zu melden. Langwaffenmunition darf weiterhin auf den Jagdschein erworben werden. Für Kurzwaffenmunition benötigt der Jäger eine Erwerbsberechtigung, die durch Eintrag in die grüne Waffenbesitzkarte erteilt wird. Jagdscheininhaber müssen kein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und bis zu 2 Kurzwaffen nachweisen. Für Kurzwaffen ist jedoch weiterhin ein Voreintrag erforderlich. Die Altersgrenze für den Erwerb von Schusswaffen wurde von 16 auf 18 Jahre erhöht. Inhaber eines Jugendjagdscheins dürfen keine eigenen Waffen (auf Dauer) erwerben. Sie dürfen jedoch Jagdwaffen während der Ausübung der Jagd oder während des Trainings im jagdlichen Schießen erwerben, besitzen oder ohne besondere Erlaubnis führen.
 
Sportschützen:
Es gibt weiterhin 2 Arten des Waffenerwerbs, d.h. über die grüne und die gelbe Waffenbesitzkarte. Die gelbe Waffenbesitzkarte ist in Ihrem Umfang erheblich erweitert worden. Bisher berechtigte Sie nur zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen in unbegrenztem Umfang.
 
Seit dem 1. April 2003 kann man eine gelbe WBK auch zum Erwerb und Besitz von folgenden Waffen beantragen:
    Einzellader-Langwaffen mit gezogenen und glatten Läufen
    Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen ( z.B. mehrschüssige Repetierbüchsen )
    Einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
    Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung ( Perkussionswaffen )
 
Alle Waffen, die zukünftig auf die gelbe WBK erworben werden, sind zahlenmäßig für Sportschützen nicht beschränkt. Voraussetzung für die Erteilung einer gelben WBK ist die Mitgliedschaft in einem Verein eines anerkannten Schießsportverbandes. Weiterhin muss der Sportschütze nachweisen, dass er als Mitglied seit mindestens 12 Monaten (nicht mehr 6 Monate) den Schießsport regelmäßig betreibt. Dies hat der anerkannte Schießsportverband oder ein ihm angegliederter Teilverband zu bescheinigen, nicht mehr der Verein.
 
Des Weiteren hat der Sportschütze ein gesetzlich anerkanntes Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von bis zu drei halb-automatischen Langwaffen und bis zu zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition. Auch wird es weiterhin für Sportschützen möglich sein, mehr Waffen zu erwerben, als in diesem Kontingent festgelegt sind. Hierfür ist dann – wie bisher auch schon – erforderlich, dass mit Hilfe einer Bescheinigung des Schießsportverbandes glaubhaft gemacht wird, dass die weitere Waffe entweder
    zur Ausübung einer weiteren Disziplin nach Sportordnung des Verbandes benötigt wird, oder
    zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist.

Alle Waffen, die Sportschützen erwerben und besitzen dürfen und die nicht über die gelbe WBK ohne Einzelbedürfnisnachweis erworben werden, sind auf die grüne Waffenbesitzkarte einzutragen.Um einen Voreintrag für eine bestimmte Waffe zu bekommen, muss bei Sportschützen durch Verbandsbescheinigung glaubhaft gemacht werden, dass:
     1. man als Mitglied seit mindestens 12 Monaten (zuvor 6 Monate) den Schießsport in einem Verein regelmässig betreibt und
    2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
 
Der Voreintrag berechtigt zum Erwerb binnen eines Jahres. Erworbene Waffen sind innerhalb von 14 Tagen zur Eintragung bei der zuständigen Behörde zu melden. Ein Bedürfnis für den Erwerb der für die Sportwaffen bestimmten Munition wird bei Mitgliedern anerkannter Schießsportverbände vom Gesetz als gegeben angesehen. Die Erwerbsberechtigung wird durch Eintrag in die Waffenbesitzkarte bei der jeweiligen Waffe erteilt, für andere, nicht in der eigenen WBK eingetragene Waffen, kann eine Munitionserwerbsberechtigung durch einen Munitionserwerbsschein erteilt werden. Dieser ist für den Erwerb von Munition sechs Jahre gültig und für den Besitz unbegrenzt.
 
Wie schon bei Jägern werden auch bei Sportschützen Alterserfordernisse an den Waffenerwerb (persönliche Eignung) gestellt. Sportschützen dürfen Schusswaffen erst ab dem 21. Lebensjahr erwerben. Dies gilt nicht für Schusswaffen bis 5,6 mm (200 Joule Mündungsenergie) und für Einzellader-Flinten mit Kaliber 12 und kleiner (d.h. Altersgrenze 18 Jahre). Sportschützen, die Großkaliberwaffen erwerben wollen und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, müssen ein fachärztliches Gutachten vorlegen, welches ihnen die persönliche Reife bescheinigt.
 
Waffensammler:
Die rote (rosa) WBK für Waffensammler und Waffensachverständige wird es weiterhin geben. Eine behördliche Einzelgenehmigung für den Erwerb der auf der Vorderseite aufgeführten Waffen des Sammlergebiets ist nicht erforderlich.
 
Waffenaufbewahrung erlaubsnispflichtiger Waffen:
Grundsätzlich gilt: „Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen“. Dies ist die allgemeine Regelung zur Aufbewahrung, die das Waffengesetz in § 36 Abs. 1 trifft. In der Durchführungsverordnung sind Mindestanforderungen für die Aufbewahrung von Langwaffen, Kurzwaffen und Munition definiert. Die Mindestanforderungen gelten bundeseinheitlich und somit für alle Bundesländer gleich. Nachfolgend einige Besonderheiten:
 
     1. „Überkreuzverwahrung“ ist zulässig: d.h. in einem A- oder B-Schrank darf Munition auch mit Waffen zusammen verwahrt (d.h. nicht durch separates Innenfach getrennt) werden, wenn die Kaliber der Munition nicht zu den Kalibern der Waffen passen
    2. „gemeinschaftliche Aufbewahrung“ ist zulässig: d.h. Personen, die Waffen besitzen und in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen ihre Waffen in einem oder mehreren gemeinsamen Behältnissen aufbewahren.
 
Achtung: Gesetzesänderung !

Die neuen Transport-Vorschriften für den Transport von Munition:
In der Anlage 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) wurde für den innerdeutschen Transport geregelt, dass für Fahrzeuge im Straßenverkehr, die in Deutschland zugelassen sind, die internationalen Vorschriften (ADR) bei der Beförderung von Patronen nur bis zu 5 kg Bruttomasse pro Fahrzeug gelten. Wenn man nur alleine an den Kauf und die Beförderung von Jagd- oder Sportschrotpatronen denkt, so ist diese 5 kg-Grenze reichlich knapp bemessen. In dieser Gesetzesvorlage steht die Vorschrift: Sie haben bei einer Beförderung von mehr als 5 kg Munition einen Feuerlöscher mit mindestens 2 kg der Brandklasse A, B und C mitzuführen. GLORIA Feuerlöscher Brandklasse A, B und C, Inhalt: 2 kg.
 
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