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Fachhandel
für Waffen, Munition und Wiederladezubehör |
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Herzlich
Willkommen auf unserer Webseite. |
Seit Jahren sind wir im Waffenhandel und Schießstandbau tätig.
Auf dieser Webseite finden Sie einen Auszug aus unserem Sortiment.
Alle angebotenen Patronenhülsen sind selbstverständlich
gereinigt und poliert. Der Zustand der angebotenen Waffen oder Zubehör
ist beschrieben, auf Wunsch senden wir Ihnen ein Originalfoto per
Mail zu. Bitte beachten Sie: Hier gezeigte Bilder stellen nicht immer
die Originalware dar.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern per Mail oder Telefon
zur Verfügung.
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Ihr Team
von Lieder Schießsport |
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Hinweise
zum Waffen- und Munitionserwerb
Bundeswaffengesetz das Waffenrecht
Das Gesetz ist seit dem 1. April 2003 gültig. Am 11. Juli 2003
hat der Bundesrat die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung beschlossen.
Für Jäger und Sportschützen sowie Waffensammler gelten
demnach folgende Bestimmungen:
Jäger:
Inhaber eines gültigen Jagdscheins sind zum Erwerb von Jagdwaffen
berechtigt. Alle Waffen von Jägern werden weiterhin auf der grünen
WBK eingetragen. Erworbene (erlaubsnispflichtige) Waffen sind innerhalb
von 14 Tagen zur Eintragung bei der Behörde zu melden. Langwaffenmunition
darf weiterhin auf den Jagdschein erworben werden. Für Kurzwaffenmunition
benötigt der Jäger eine Erwerbsberechtigung, die durch Eintrag
in die grüne Waffenbesitzkarte erteilt wird. Jagdscheininhaber
müssen kein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von
Langwaffen und bis zu 2 Kurzwaffen nachweisen. Für Kurzwaffen
ist jedoch weiterhin ein Voreintrag erforderlich. Die Altersgrenze
für den Erwerb von Schusswaffen wurde von 16 auf 18 Jahre erhöht.
Inhaber eines Jugendjagdscheins dürfen keine eigenen Waffen (auf
Dauer) erwerben. Sie dürfen jedoch Jagdwaffen während der
Ausübung der Jagd oder während des Trainings im jagdlichen
Schießen erwerben, besitzen oder ohne besondere Erlaubnis führen.
Sportschützen:
Es gibt weiterhin 2 Arten des Waffenerwerbs, d.h. über die grüne
und die gelbe Waffenbesitzkarte. Die gelbe Waffenbesitzkarte ist in
Ihrem Umfang erheblich erweitert worden. Bisher berechtigte Sie nur
zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen in unbegrenztem Umfang.
Seit dem 1. April 2003 kann man eine gelbe WBK auch zum Erwerb
und Besitz von folgenden Waffen beantragen: |
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Einzellader-Langwaffen
mit gezogenen und glatten Läufen |
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Repetier-Langwaffen
mit gezogenen Läufen ( z.B. mehrschüssige Repetierbüchsen
) |
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Einläufige
Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition |
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Mehrschüssige
Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung ( Perkussionswaffen
) |
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Alle Waffen, die zukünftig auf die gelbe WBK erworben werden,
sind zahlenmäßig für Sportschützen nicht beschränkt.
Voraussetzung für die Erteilung einer gelben WBK ist die Mitgliedschaft
in einem Verein eines anerkannten Schießsportverbandes. Weiterhin
muss der Sportschütze nachweisen, dass er als Mitglied seit mindestens
12 Monaten (nicht mehr 6 Monate) den Schießsport regelmäßig
betreibt. Dies hat der anerkannte Schießsportverband oder ein
ihm angegliederter Teilverband zu bescheinigen, nicht mehr der Verein.
Des Weiteren hat der Sportschütze ein gesetzlich anerkanntes
Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von bis zu drei halb-automatischen
Langwaffen und bis zu zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für
Patronenmunition. Auch wird es weiterhin für Sportschützen
möglich sein, mehr Waffen zu erwerben, als in diesem Kontingent
festgelegt sind. Hierfür ist dann wie bisher auch schon
erforderlich, dass mit Hilfe einer Bescheinigung des Schießsportverbandes
glaubhaft gemacht wird, dass die weitere Waffe entweder |
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zur Ausübung
einer weiteren Disziplin nach Sportordnung des Verbandes benötigt
wird, oder |
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zur Ausübung
des Wettkampfsports erforderlich ist. |
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Alle Waffen, die Sportschützen erwerben und besitzen dürfen
und die nicht über die gelbe WBK ohne Einzelbedürfnisnachweis
erworben werden, sind auf die grüne Waffenbesitzkarte einzutragen.Um
einen Voreintrag für eine bestimmte Waffe zu bekommen, muss bei
Sportschützen durch Verbandsbescheinigung glaubhaft gemacht werden,
dass: |
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1. |
man als Mitglied
seit mindestens 12 Monaten (zuvor 6 Monate) den Schießsport
in einem Verein regelmässig betreibt und |
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2. |
die zu erwerbende
Waffe für eine Sportdisziplin nach Sportordnung des Schießsportverbandes
zugelassen und erforderlich ist. |
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Der Voreintrag berechtigt zum Erwerb binnen eines Jahres. Erworbene
Waffen sind innerhalb von 14 Tagen zur Eintragung bei der zuständigen
Behörde zu melden. Ein Bedürfnis für den Erwerb der
für die Sportwaffen bestimmten Munition wird bei Mitgliedern
anerkannter Schießsportverbände vom Gesetz als gegeben
angesehen. Die Erwerbsberechtigung wird durch Eintrag in die Waffenbesitzkarte
bei der jeweiligen Waffe erteilt, für andere, nicht in der eigenen
WBK eingetragene Waffen, kann eine Munitionserwerbsberechtigung durch
einen Munitionserwerbsschein erteilt werden. Dieser ist für den
Erwerb von Munition sechs Jahre gültig und für den Besitz
unbegrenzt.
Wie schon bei Jägern werden auch bei Sportschützen Alterserfordernisse
an den Waffenerwerb (persönliche Eignung) gestellt. Sportschützen
dürfen Schusswaffen erst ab dem 21. Lebensjahr erwerben. Dies
gilt nicht für Schusswaffen bis 5,6 mm (200 Joule Mündungsenergie)
und für Einzellader-Flinten mit Kaliber 12 und kleiner (d.h.
Altersgrenze 18 Jahre). Sportschützen, die Großkaliberwaffen
erwerben wollen und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben,
müssen ein fachärztliches Gutachten vorlegen, welches ihnen
die persönliche Reife bescheinigt.
Waffensammler:
Die rote (rosa) WBK für Waffensammler und Waffensachverständige
wird es weiterhin geben. Eine behördliche Einzelgenehmigung für
den Erwerb der auf der Vorderseite aufgeführten Waffen des Sammlergebiets
ist nicht erforderlich.
Waffenaufbewahrung erlaubsnispflichtiger Waffen:
Grundsätzlich gilt: Wer Waffen oder Munition besitzt, hat
die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass
diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an
sich nehmen. Dies ist die allgemeine Regelung zur Aufbewahrung,
die das Waffengesetz in § 36 Abs. 1 trifft. In der Durchführungsverordnung
sind Mindestanforderungen für die Aufbewahrung von Langwaffen,
Kurzwaffen und Munition definiert. Die Mindestanforderungen gelten
bundeseinheitlich und somit für alle Bundesländer gleich.
Nachfolgend einige Besonderheiten:
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1. |
Überkreuzverwahrung
ist zulässig: d.h. in einem A- oder B-Schrank darf Munition
auch mit Waffen zusammen verwahrt (d.h. nicht durch separates Innenfach
getrennt) werden, wenn die Kaliber der Munition nicht zu den Kalibern
der Waffen passen |
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2. |
gemeinschaftliche
Aufbewahrung ist zulässig: d.h. Personen, die Waffen
besitzen und in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen
ihre Waffen in einem oder mehreren gemeinsamen Behältnissen
aufbewahren. |
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Achtung: Gesetzesänderung
!
Die neuen Transport-Vorschriften für den Transport von Munition:
In der Anlage 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
(GGVSE) wurde für den innerdeutschen Transport geregelt, dass
für Fahrzeuge im Straßenverkehr, die in Deutschland zugelassen
sind, die internationalen Vorschriften (ADR) bei der Beförderung
von Patronen nur bis zu 5 kg Bruttomasse pro Fahrzeug gelten. Wenn
man nur alleine an den Kauf und die Beförderung von Jagd- oder
Sportschrotpatronen denkt, so ist diese 5 kg-Grenze reichlich knapp
bemessen. In dieser Gesetzesvorlage steht die Vorschrift: Sie haben
bei einer Beförderung von mehr als 5 kg Munition einen Feuerlöscher
mit mindestens 2 kg der Brandklasse A, B und C mitzuführen. GLORIA
Feuerlöscher Brandklasse A, B und C, Inhalt: 2 kg. |
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Lieder Schießsport - |
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