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Waffen- und Munitionserwerb
Bundeswaffengesetz das Waffenrecht
Das Gesetz ist seit dem 1. April 2003 gültig. Am 11. Juli 2003 hat
der Bundesrat die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung beschlossen. Für
Jäger und Sportschützen sowie Waffensammler gelten demnach
folgende Bestimmungen:
Jäger:
Inhaber eines gültigen Jagdscheins sind zum Erwerb von Jagdwaffen
berechtigt. Alle Waffen von Jägern werden weiterhin auf der grünen
WBK eingetragen. Erworbene (erlaubsnispflichtige) Waffen sind innerhalb
von 14 Tagen zur Eintragung bei der Behörde zu melden. Langwaffenmunition
darf weiterhin auf den Jagdschein erworben werden. Für Kurzwaffenmunition
benötigt der Jäger eine Erwerbsberechtigung, die durch Eintrag
in die grüne Waffenbesitzkarte erteilt wird. Jagdscheininhaber müssen
kein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und
bis zu 2 Kurzwaffen nachweisen. Für Kurzwaffen ist jedoch weiterhin
ein Voreintrag erforderlich. Die Altersgrenze für den Erwerb von
Schusswaffen wurde von 16 auf 18 Jahre erhöht. Inhaber eines Jugendjagdscheins
dürfen keine eigenen Waffen (auf Dauer) erwerben. Sie dürfen
jedoch Jagdwaffen während der Ausübung der Jagd oder während
des Trainings im jagdlichen Schießen erwerben, besitzen oder ohne
besondere Erlaubnis führen.
Sportschützen:
Es gibt weiterhin 2 Arten des Waffenerwerbs, d.h. über die grüne
und die gelbe Waffenbesitzkarte. Die gelbe Waffenbesitzkarte ist in Ihrem
Umfang erheblich erweitert worden. Bisher berechtigte Sie nur zum Erwerb
von Einzellader-Langwaffen in unbegrenztem Umfang.
Seit dem 1. April 2003 kann man eine gelbe WBK auch zum Erwerb und
Besitz von folgenden Waffen beantragen:
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Einzellader-Langwaffen
mit gezogenen und glatten Läufen |
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Repetier-Langwaffen
mit gezogenen Läufen ( z.B. mehrschüssige Repetierbüchsen
) |
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Einläufige
Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition |
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Mehrschüssige
Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung ( Perkussionswaffen
) |
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Alle Waffen, die zukünftig auf die gelbe WBK erworben werden, sind
zahlenmäßig für Sportschützen nicht beschränkt.
Voraussetzung für die Erteilung einer gelben WBK ist die Mitgliedschaft
in einem Verein eines anerkannten Schießsportverbandes. Weiterhin
muss der Sportschütze nachweisen, dass er als Mitglied seit mindestens
12 Monaten (nicht mehr 6 Monate) den Schießsport regelmäßig
betreibt. Dies hat der anerkannte Schießsportverband oder ein ihm
angegliederter Teilverband zu bescheinigen, nicht mehr der Verein.
Des Weiteren hat der Sportschütze ein gesetzlich anerkanntes Bedürfnis
zum Erwerb und Besitz von bis zu drei halb-automatischen Langwaffen und
bis zu zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition.
Auch wird es weiterhin für Sportschützen möglich sein,
mehr Waffen zu erwerben, als in diesem Kontingent festgelegt sind. Hierfür
ist dann wie bisher auch schon erforderlich, dass mit Hilfe
einer Bescheinigung des Schießsportverbandes glaubhaft gemacht
wird, dass die weitere Waffe entweder |
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zur Ausübung
einer weiteren Disziplin nach Sportordnung des Verbandes benötigt
wird, oder |
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zur Ausübung
des Wettkampfsports erforderlich ist. |
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Alle Waffen, die Sportschützen erwerben und besitzen dürfen
und die nicht über die gelbe WBK ohne Einzelbedürfnisnachweis
erworben werden, sind auf die grüne Waffenbesitzkarte einzutragen.Um
einen Voreintrag für eine bestimmte Waffe zu bekommen, muss bei
Sportschützen durch Verbandsbescheinigung glaubhaft gemacht werden,
dass: |
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1. |
man als Mitglied
seit mindestens 12 Monaten (zuvor 6 Monate) den Schießsport
in einem Verein regelmässig betreibt und |
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2. |
die zu erwerbende
Waffe für eine Sportdisziplin nach Sportordnung des Schießsportverbandes
zugelassen und erforderlich ist. |
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Der Voreintrag berechtigt zum Erwerb binnen eines Jahres. Erworbene Waffen
sind innerhalb von 14 Tagen zur Eintragung bei der zuständigen Behörde
zu melden. Ein Bedürfnis für den Erwerb der für die Sportwaffen
bestimmten Munition wird bei Mitgliedern anerkannter Schießsportverbände
vom Gesetz als gegeben angesehen. Die Erwerbsberechtigung wird durch
Eintrag in die Waffenbesitzkarte bei der jeweiligen Waffe erteilt, für
andere, nicht in der eigenen WBK eingetragene Waffen, kann eine Munitionserwerbsberechtigung
durch einen Munitionserwerbsschein erteilt werden. Dieser ist für
den Erwerb von Munition sechs Jahre gültig und für den Besitz
unbegrenzt.
Wie schon bei Jägern werden auch bei Sportschützen Alterserfordernisse
an den Waffenerwerb (persönliche Eignung) gestellt. Sportschützen
dürfen Schusswaffen erst ab dem 21. Lebensjahr erwerben. Dies gilt
nicht für Schusswaffen bis 5,6 mm (200 Joule Mündungsenergie)
und für Einzellader-Flinten mit Kaliber 12 und kleiner (d.h. Altersgrenze
18 Jahre). Sportschützen, die Großkaliberwaffen erwerben wollen
und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, müssen ein fachärztliches
Gutachten vorlegen, welches ihnen die persönliche Reife bescheinigt.
Waffensammler:
Die rote (rosa) WBK für Waffensammler und Waffensachverständige
wird es weiterhin geben. Eine behördliche Einzelgenehmigung für
den Erwerb der auf der Vorderseite aufgeführten Waffen des Sammlergebiets
ist nicht erforderlich.
Waffenaufbewahrung erlaubsnispflichtiger Waffen:
Grundsätzlich gilt: Wer Waffen oder Munition besitzt, hat
die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese
Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Dies ist die allgemeine Regelung zur Aufbewahrung, die das Waffengesetz
in § 36 Abs. 1 trifft. In der Durchführungsverordnung sind
Mindestanforderungen für die Aufbewahrung von Langwaffen, Kurzwaffen
und Munition definiert. Die Mindestanforderungen gelten bundeseinheitlich
und somit für alle Bundesländer gleich. Nachfolgend einige
Besonderheiten:
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1. |
Überkreuzverwahrung
ist zulässig: d.h. in einem A- oder B-Schrank darf Munition auch
mit Waffen zusammen verwahrt (d.h. nicht durch separates Innenfach
getrennt) werden, wenn die Kaliber der Munition nicht zu den Kalibern
der Waffen passen |
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2. |
gemeinschaftliche
Aufbewahrung ist zulässig: d.h. Personen, die Waffen besitzen
und in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen ihre Waffen
in einem oder mehreren gemeinsamen Behältnissen aufbewahren. |
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Achtung: Gesetzesänderung
!
Die neuen Transport-Vorschriften für den Transport von Munition:
In der Anlage 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)
wurde für den innerdeutschen Transport geregelt, dass für Fahrzeuge
im Straßenverkehr, die in Deutschland zugelassen sind, die internationalen
Vorschriften (ADR) bei der Beförderung von Patronen nur bis zu 5
kg Bruttomasse pro Fahrzeug gelten. Wenn man nur alleine an den Kauf
und die Beförderung von Jagd- oder Sportschrotpatronen denkt, so
ist diese 5 kg-Grenze reichlich knapp bemessen. In dieser Gesetzesvorlage
steht die Vorschrift: Sie haben bei einer Beförderung von mehr als
5 kg Munition einen Feuerlöscher mit mindestens 2 kg der Brandklasse
A, B und C mitzuführen. GLORIA Feuerlöscher Brandklasse A,
B und C, Inhalt: 2 kg. |
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Verantwortlicher
für den Inhalt: |
Dietmar
Lieder |
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Firmendaten: |
Lieder
Schießsport |
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Am
Hohen Schoppen 32 |
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40882
Ratingen |
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Ust.
Id. Nr.: |
DE121592449 |
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Lieder Schießsport - |
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